Impressum

Verantwortlich für Konzeption & Realisierung dieser Website

HHM
-Horn`s Homepage Marketing
Gerald Horn
Austria office
Adendorf 31
A-8812 Mariahof
Tel.u.Fax: 0043 3584 2521
Mobil: 0043 650 2233833
Firma: http://www.hhm.at
http://www.hhm-international.at
E-Mail: office@hhm.at
UST ID / VAT ID: ATU 59472458

zu den Detailinformationen 

Urheberrecht
© HHM International - Horn`s Homepage Marketing
Alle Rechte vorbehalten.

Gewährleistung
§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der HHM-Horn`s Homepage Marketing - Gerald Horn, Adendorf 31, A-8812 Mariahof, (nachfolgend "HHM") gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die von HHM gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend "Auftraggeber") erbracht werden. Die AGB gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn HHM dies ausdrücklich und - bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachfolgend "KSchG") - schriftlich bestätigt hat.

1.2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen von HHM nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern.

1.3. Diese AGB gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge.

1.4. Die angebotenen Dienste und deren genaue Merkmale sind der jeweiligen Leistungsbeschreibung auf der Homepage von HHM in der jeweils aktuellen Fassung (www.hhm.at) zu entnehmen. Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit HHM geschlossen wird.

1.5. Als "Unternehmer" im Sinne dieser AGB gilt jemand, für den das Geschäft mit HHM zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Als "Verbraucher" im Sinne dieser AGB gilt jemand, für den das Geschäft mit HHM nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

§ 2 Zustandekommen des Vertrage

2.1. Der Vertrag mit HHM kommt zustande, sobald der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von HHM schriftlich, per Telefax, online oder per e-mail angenommen wurde.

2.2. Alle Angebote von HHM sind immer freibleibend. §10 Abs. 3 KSchG bleibt, soweit anwendbar, unberührt.

2.3. Erfolgt die Annahme durch HHM nicht ausdrücklich, sondern durch Lieferung an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Anschrift oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Password oder Errichtung eines Web-Space) durch HHM, ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt zu Stande gekommen.

§ 3 Vertragsparteien

3.1. Auftraggeber von HHM kann nur eine physische oder juristische Person sowie ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein.

3.2. HHM ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweisen und Meldezetteln sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der Auftraggeber auf Verlangen von HHM eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen.

3.3. HHM ist berechtigt, alle Angaben des Auftraggebers sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen.

3.4. HHM ist insbesondere dann nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einem Auftraggeber zu begründen,

3.4.1. der gegenüber HHM mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist,

3.4.2. bei dem im Jahr davor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von HHM beendet wurde,

3.4.3. der minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Vormund, Sachwalter etc.) vorliegt,

3.4.4. der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist.

3.4.5. der trotz Verlangen von HHM keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt,

3.4.6. bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat,

3.4.7. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von HHM überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Ziffer 1 bis 6 vorliegen, oder

3.4.8. der unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den Ziffern 1-7 nicht möglich machen.

3.5. HHM ist berechtigt, den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß § 8 dieser AGB abhängig zu machen und die Inanspruchnahme von Leistungen insbesondere die Herstellung von Auslandsverbindungen durch den Auftraggeber in den ersten vier Monaten eines Vertragsverhältnisses zu beschränken.

3.6. Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer - allenfalls - erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Auftraggeber verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für - allenfalls - erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Auftraggeber HHM gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.

3.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hiefür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.

3.8. Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer HHM`s haben keine Vollmacht, für HHM Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.

§ 4 Vertragsbeginn und Vertragsdauer

4.1. Die Verträge über HHM Businessprodukte werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sofern keine andere Mindestvertragsbindung vereinbart wurde, beträgt sie für HHM Businessprodukte zwölf Monate. Die Vertragsbindung verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate bzw. die einzelvertraglich anders vereinbarte Frist, falls der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragsbindung schriftlich per eingeschriebenen Brief gekündigt wurde. Davon abweichend gilt für Verbraucher Punkt 4.3.

4.2. Die Verträge über HHM Privatprodukte werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sofern keine andere Mindestvertragsbindung vereinbart wurde, beträgt sie für HHM Privatprodukte zwölf Monate. Die Vertragsbindung verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate bzw. die einzelvertraglich anders vereinbarte Frist, falls der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragsbindung schriftlich per eingeschriebenen Brief gekündigt wurde.

4.3. Vor Ablauf der Vertragsbindung ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Vertragsbindung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Vertragsbindung vorsehenden Vereinbarung.

4.4. Eine Änderung der Vertragsbindung kann mit HHM schriftlich vereinbart werden, jedoch muss dies der Auftraggeber im Fall einer Kündigung nachweisen.

4.5. Hat ein Verbraucher seine bei Abschluss eines Verbrauchergeschäftes gerichtete Vertragserklärung nicht in den von HHM für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume abgegeben und die geschäftliche Verbindung mit HHM nicht selbst angebahnt und sind dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen Auftraggeber und HHM vorausgegangen, so ist er gemäß § 3 KSchG berechtigt, vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrages zurückzutreten. Nach Zustandekommen des Vertrages kann der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt frühestens ab Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.

4.6. Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z.B. Bestellung per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über das Internet) binnen 7 Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß den in § 5f KSchG bestimmten Fällen, insbesondere bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden sowie bei geöffneter Software. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, besteht ebenfalls kein Rücktrittsrecht. HHM wird in der betreffenden Vereinbarung auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts hinweisen.

4.7. Tritt der Verbraucher nach den §§ 3 oder 5e KSchG vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen. Zug um Zug gegen Rücksendung der gelieferten Ware hat HHM gemäß § 5g KSchG die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen. Der Verbraucher hat HHM ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen.

§ 5 Leistungsumfang

5.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den allfälligen - sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluß der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern (z.B. Webhost), wird der Auftraggeber hievon nicht extra verständigt und kommt der Auftraggeber erst auf ausdrücklichen Wunsch und - sofern vorgesehen - gegen entsprechendes Aufgeld in Genuss des erhöhten Leistungsumfangs. In den Fällen des § 8 dieser AGB kann HHM die Inanspruchnahme von Leistungen insbesondere die Herstellung von Auslandsverbindungen durch den Kunden beschränken.

5.2. HHM betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. HHM orientiert sich hierbei am jeweiligen Stand der Technik. Die angebotenen Dienste richten sich nach der branchenüblichen Verfügbarkeit. Im Falle einer Störung bei der Bereitstellung der mit HHM vertraglich vereinbarten Dienste hat der Auftraggeber die Möglichkeit, sich an HHM zu wenden. (per E-Mail, per Telefon oder Fax)

5.3. Bei Betriebsversuchen wird HHM die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen kann somit nicht übernommen werden. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers für die nicht sach- bzw. ordnungsgemäße Erbringung von vertraglich ausdrücklich zugesicherten Leistungen, bleiben davon unberührt.

5.5. Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist HHM berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen. HHM hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben. Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber (§ 14 AGB) bleiben davon unberührt.

§ 6 Entgeltentrichtung

6.1. Die Höhe des vom Auftraggeber zu entrichtenden Entgelts richtet sich nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Entgeltbestimmungen von HHM. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten. In Anboten für Verbraucher ("Privatprodukte") werden Bruttopreise angegeben.

6.2. Die im Auftrag bzw. Bestellung angeführten Preise basieren unter anderem auf TK-Leitungskosten, Zusammenschaltungskosten, Energiekosten, Raumkosten, Gebühren, Steuern, Stromkosten und Personalkosten von HHM. Sollten sich diese Kosten oder andere Kosten, welche die Kalkulation von HHM beeinflussten, wesentlich verändern, so kann der Preis durch HHM entsprechend angepasst werden. Das gilt insbesondere bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgelts beeinflussen. HHM ist somit etwa berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihre Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen. Eine Entgelterhöhung darf bei Verbrauchern nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgelterhöhung maßgeblichen Umstände nicht vom Willen HHMs abhängig ist. Weiters darf eine Entgelterhöhung bei Verbrauchern nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluß zu erbringen sind. Die Regelung des § 25 TKG 2003 bleibt, soweit anwendbar, unberührt.

6.3. Es wird zwischen monatlich fixen (z.B. Grundgebühr), variablen und einmaligen Entgelten (z.B. Einrichtungskosten) unterschieden. Die Verrechnung und das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen von HHM angefordert werden können.
Die Entgelte für E-Mailboxen von z.B. ihr.name @mariahof.at und von z.B. ihr.name @hhm.at bzw. Subdomains von www.mariahof.at und www.hhm.at werden jährlich Anfang Jänner jedes Jahres für das gesamte Jahr vorgeschrieben. Die Kündigungsfrist für die genannten Produkte beträgt drei Monate. Die Kündigung hat daher bis 30. September per eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Die Kündigung wird am darauf folgenden 1. Jänner wirksam. Ist der 30. September ein Samstag, Sonn- oder Feiertag, gilt der nächstfolgende Arbeitstag. Diese Bedingungen gelten mit der ersten Einzahlung des Auftraggebers als vereinbart. 

6.4. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an einer allfälligen Preissenkung nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

6.5. Der Auftraggeber hat alle für die Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen jederzeit zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, für eine reibungslose Abwicklung der Bankeinzugszahlung bei seiner Bank Sorge zu tragen. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen. Wird mit dem Auftraggeber kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist HHM berechtigt, für jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu verlangen.

6.6. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem HHM über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige verbrauchsunabhängige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leitung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Jahres oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen jährliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können.

6.7. Andere (verbrauchsabhängige) Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen.

6.8. Soweit in den Entgeltbestimmungen keine sofortige Bezahlung in bar vorgesehen ist, werden Entgeltforderungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens sieben Werktage nach Rechnungserhalt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gut geschrieben sein. In Fällen des § 8 dieser AGB kann HHM eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen.

6.9. Der Auftraggeber kann zwischen Bereitstellung der Rechnung in elektronischer Form oder in Papierform wählen. Sollte sich der Auftraggeber für die elektronische Form der Bereitstellung der Rechnungen entscheiden, hat er seine Online-Rechnungen selbst abzuholen. Diesfalls hat er lediglich auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Kostenersatz Anspruch auf gesonderte Zusendung einer Rechnung. Sollte der Auftraggeber seine Rechnungen selbst online abholen, ohne mit HHM zudem die Zusendung der Rechnungen ausdrücklich vereinbart zu haben, sind die Zahlungen mit dem Verrechnungstermin fällig.

6.10. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung und laufende verbrauchsunabhängige Kosten  (bezogen auf das Vertragsjahr) im vorhinein verrechnet werden. Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Auftraggeber ein Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.

6.11. Im Falle des Zahlungsverzuges kann HHM sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12 %, zumindest jedoch 3 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern HHM nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist HHM berechtigt, vorprozessuale Kosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung oder Eintreibung notwendig sind, - insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten - in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt HHM vorbehalten.

6.12. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen an HHM aufrechnen. Für Verbrauchergeschäfte gilt hiervon abweichend: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber HHM ist möglich, sofern entweder HHM zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder von HHM anerkannt worden ist. Ist eine Gutschrift nicht möglich, so werden Guthaben nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf ein vom Auftraggeber HHM bekannt zu gebendes Konto überwiesen. HHM ist berechtigt, bei Vertragsende bestehende Guthaben des Auftraggebers auch bei anderen zwischen HHM und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnissen zu verrechnen.

6.13. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die HHM die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hiezu gehören insbesonders behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen u.s.w. - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von HHM bzw. deren Unterlieferanten oder Unterauftragnehmern auftreten, hat HHM, sofern diese nicht von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die HHM die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen HHM, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, sofern diese dem Auftraggeber zumutbar ist, inbesonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen HHMs unabhängig sind, hinauszuschieben. Die Haftung HHMs für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von HHM liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Auftraggebers auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt.

6.14. Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

6.15. Festgehalten wird, dass HHM zur Auszahlung von Partnerprovisionen erst nach vertragsgemäß geleisteter Zahlung der Entgelte durch den vom jeweiligen Partner vermittelten Auftraggeber verpflichtet ist. Die zu zahlenden Partnerprovisionen werden jeweils zum darauf folgenden Quartalsende fällig.

6.16. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der Rechnung schriftlich bei HHM zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Auftraggeber Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei HHM zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. HHM hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. HHM ist bei Erhalt einer Einwendung berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Diesfalls kann der Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der aufgrund des Überprüfungsverfahrens ergehenden Entscheidung schriftlich weitere Überprüfungen verlangen. Lehnt HHM die Einwendungen endgültig ab oder trifft sie binnen vier Monaten nach Einlangen der Einwendungen bei HHM oder im Fall des Verlangens nach weiteren Überprüfungen keine endgültige Entscheidung, so hat der Auftraggeber bei sonstigem Verlust des Rechts auf Geltendmachung von Einwendungen entweder binnen zwei Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist den Rechtsweg zu bestreiten oder binnen einem Monat ab Zugang der Stellungnahme HHMs das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (vgl. § 6.19.) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. HHM wird den Auftraggeber auf die obigen Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Folgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt.

6.17. Soweit HHM aufgrund technischer oder rechtlicher Unmöglichkeit keine Daten gespeichert oder gespeicherte Daten aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweispflicht für einzelne Daten.

6.18. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Auftraggeber auf Rechnung von HHM vorgeschrieben werden - z.B. Entgeltforderungen der Telekom Austria AG - stehen Entgeltforderungen von HHM gleich.

6.19. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Auftraggeber Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen. HHM ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrags. Wird jedoch die Regulierungsbehörde zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber diesfalls auch sofort fällig.

6.20 Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von HHM.

§ 7 Neuberechnung von Entgelten

7.1. Wird bei der Überprüfung der Höhe von in Rechnung gestellten Verbindungsentgelten ein Fehler festgestellt, welcher sich zum Nachteil des Auftraggebers ausgewirkt haben könnte und lässt sich die richtige Höhe nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine pauschale Festsetzung der Verbindungsentgelte vorzunehmen. Als Grundlage für die Neuberechnung der Verbindungsentgelte des entsprechenden Verrechnungszeitraumes werden in nachstehender Reihenfolge herangezogen: a) die Verbindungsentgelte des gleichen Verrechnungszeitraumes des Vorjahres b) der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei vorher gehenden Verrechnungszeiträume c) der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträume

7.2. Stehen im Fall der § 7.1. lit. b oder c weniger als drei Verrechnungszeiträume zur Verfügung, so ist der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der vorhandenen Verrechnungszeiträume heranzuziehen. Ist auch dies nicht möglich, so ist ein angemessener Ausgleich zu treffen.

§ 8 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

8.1. HHM ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen in Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundentgelten durch den Auftraggeber gefährdet erscheint und eine zwangsweise Hereinbringung von Entgeltforderungen mit hohem Kostenaufwand verbunden wäre.

8.2. Die Voraussetzungen des Punktes 8.1. sind insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung kann insbesonders auch dann gefordert werden, wenn gegen den Auftraggeber bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses (Webspace) vorgegangen werden musste, sowie in allen anderen Fällen, die HHM zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung iSd §17 berechtigen würden.

8.3. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung oder Bankgarantie eines innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen; andere Sicherheitsleistungen können von HHM abgelehnt werden.

8.4. Für eine in Geld hinterlegte Sicherheitsleistung gebühren die gesetzlichen Zinsen. Die Sicherheitsleistung ist ohne schuldhafte Verzögerung zurückzugeben oder mit gegenüber HHM bestehenden Zahlungsverpflichtungen aufzurechnen, sobald die Voraussetzungen für die Erbringung der Sicherheitsleistung weggefallen sind.

§ 9 Sonstige Rechte und Pflichten

9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen österreichische oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer.

9.2. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 i.d.g.F., das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. Nr. 13/1945 i.d.g.F. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist.

9.3. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes BGBl I 2003/70 i.d.g.F. und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt oder für HHM oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere rechtswidriges Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer; ferner stellt es einen Verstoß gegen die den Auftraggeber treffenden vertraglichen Verpflichtungen dar, wenn dieser einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz in Ansehung der jeweiligen Leistungsbeschreibung (siehe § 1.5) überproportionalen Datentransfer aufweist und/oder Einzelplatz-, oder Wählleitungsaccounts (PPP- sowie PPTP-Verbindungen) mehrfach nutzen lässt. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen wird der Auftragnehmer HHM schad- und klaglos halten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zur Verwendung ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für HHM oder für Dritte Schwierigkeiten aufgrund unsicherer Einrichtungen des Auftraggebers (z.B. Offener Mailrelais), ist der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Weiters ist HHM diesfalls zur sofortigen Sperre bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt. HHM wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden und wird der Auftraggeber über die Maßnahme und deren Grund stets informiert werden.

9.5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass HHM keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich HHM andernfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird HHM Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann sie berechtigt und zum Schutz der eigenen Auftraggeber verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden.

9.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, HHM vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letztere durch die vom Auftraggeber in Verkehr gebrachten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigter Weise in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) oder Kreditschädigung (§ 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird HHM entsprechend in Anspruch genommen, so steht HHM allein die Entscheidung zu, wie sie darauf reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.), ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber - außer im Fall groben Verschuldens von HHM - den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.

9.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, bei sonstigem Schadenersatz, HHM unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern verpflichtet.

9.8. Der Auftraggeber ist verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen und wird HHM für sämtliche entstehenden Schäden schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

9.9. Überlässt HHM dem Auftraggeber zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware - so bleibt diese Eigentum von HHM und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung HHM auf Verlangen zurückzugeben. Der Auftraggeber hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen.

9.10. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung ist für die Einholung einer allenfalls erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Auftraggeber verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für allenfalls erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter. Diesbezüglich haftet der Auftraggeber HHM gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.

9.11. Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa nach dem Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hiefür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.

9.12. Der Auftraggeber ist zur Absicherung seines Anschlusses, seiner Endgeräte sowie seiner Zugangsdaten vor allem zum Schutz vor unberechtigtem Angriff verpflichtet. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das Abspeichern von Passwörtern, Zugangsdaten und anderen geheimen Informationen auf der Festplatte eines PC nicht sicher ist. Weiters nimmt er zur Kenntnis, dass durch das Abrufen von Daten aus dem Internet Viren, "trojanische Pferde" oder andere Komponenten auf sein Endgerät transferiert werden können, die sich auf seine Daten negativ auswirken oder zum Missbrauch seiner Zugangskennungen führen können. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass dies durch "Hacker" erfolgen kann. HHM trifft dafür sowie für etwaige Schäden, die durch Hackerangriffe oder DOS-Attacken auf Geräte des Auftraggebers entstehen, keine Haftung, sofern sie nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Verdacht, dass seine Zugangsdaten oder andere geheime Informationen Dritten bekannt geworden sein könnten, unverzüglich HHM mitzuteilen. Jedenfalls haftet der Auftraggeber für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter oder sonstiger Zugangsdaten des Auftraggebers, durch Weitergabe an Dritte, durch nicht rechtzeitige Meldung eines entsprechenden Verdachtes, dass Daten unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten oder durch nicht erfolgte Absicherung seiner Endgeräte und Systeme entstehen.

9.13. Der Auftraggeber darf insbesonders bei Webhosting nicht nach Daten anderer Auftraggeber HHMs, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, suchen, diese oder Informationen zu diesen nicht weitergeben, verkaufen oder sonst verwerten. Stößt der Auftraggeber auf solche Daten, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind oder erhält er Informationen über die Zugangsmöglichkeit zu diesen, hat der Auftraggeber HHM unverzüglich zu informieren und jedenfalls die Vertraulichkeit zu bewahren.

§ 10 Weitere Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen

10.1. Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von HHM geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, seiner E-Mail Adresse, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bank- und Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung HHM schriftlich anzuzeigen.

10.2. Gibt der Auftraggeber eine Änderung seiner Anschrift bzw. seiner E-Mail Adresse nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von HHM insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen von HHM gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.

10.3. Nicht bescheinigt zugesandte Erklärungen gelten gegenüber Unternehmern innerhalb Österreichs mit dem zweiten Werktag (Montags bis Freitags) nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zustellfiktion des § 11.2. bleibt hiervon unberührt.

10.4. Sofern der Auftraggeber zustimmt, können - auch rechtlich bedeutsame - Erklärungen von HHM dem Auftraggeber mittels elektronischer Medien (z.B. E-Mail) übermittelt werden. Elektronische Erklärungen gelten als zugegegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gelten sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden können.

§ 11 Datenschutz

11.1. Die Mitarbeiter von HHM sind auf Grund des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet und unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gemäß § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Der Auftraggeber kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz HHMs ist oder einem Auftraggeber, den von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing- und Domaininformationen müssen dementsprechend zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Auftraggeber weitergegeben werden.

11.2. Inhaltsdaten werden grundsätzlich nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird HHM sie nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhaltsdaten Dienstemerkmal, wird HHM die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass HHM auch für den Fall, dass die Speicherung der Inhaltsdaten Dienstemerkmal ist, nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftraggeber solche Daten daher nicht ab, so kann HHM keine Gewähr für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Auftraggeber hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, HHM zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. HHM ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche HHM gegenüber ableiten.

11.3. Information gemäß § 96 Abs 3 TKG 2003 betreffend der verarbeiteten Daten, insbesonders Stammdaten: Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die vertraglichen Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Auftraggeber, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, Erteilung von Auskünften an Notrufträger gemäß § 98 TKG 2003. Soweit HHM gemäß TKG in der geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird sie dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. HHM speichert als personenbezogene Stammdaten der Auftraggeber und Teilnehmer die akademischen Grade, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, E-mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses sowie andere vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung der Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers HHM zur Kenntnis gebrachte personenbezogene Daten. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet. Stammdaten werden gemäß § 97 Abs. 2 TKG 2003 von HHM spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

11.4. HHM ist berechtigt, Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen (etwa zur Behebung von Mängeln) sowie zur Klärung der Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP, aber auch sämtliche andere Logfiles auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 99 Abs. 2 TKG 2003 für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb der die Rechnung rechtlich angefochten werden kann oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw. dies aus den genannten technischen Gründen bzw. zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Im Streitfall wird HHM diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird HHM diese Daten nicht löschen. Ansonsten wird HHM Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren.

11.5. Der Auftraggeber nimmt jedoch zur Kenntnis, dass HHM gemäß § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass HHM gemäß § 106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet sein kann. Diesbezügliche Handlungen von HHM lösen keine Ansprüche des Auftraggebers aus. Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des ECG zur Kenntnis, wonach HHM unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Auftraggeber zu erteilen.

11.6. Gemäß § 103 TKG 2003 kann HHM ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben.

11.7. Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufbare Zustimmung dazu, dass Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdienstleistungen HHMs, insbesonders zur Weiterentwicklung, Bedarfsanalyse, Planung des Netzausbaus und der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten von Telekommunikationsdienstleistungen HHMs, sowie zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen. Verkehrsdaten werden hierbei für die Beratung des Auftraggebers und für die Durchführung von Meinungsumfragen nach Kriterien wie Umsatz, bevorzugte Tarifzone, bevorzugte Tageszeit und bevorzugte Tarifierungsdauer ausgewertet. HHM ist berechtigt Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten - sofern dies nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen möglich und erforderlich ist - mit Zustimmung des Auftraggebers auch an Dritte, insbesonders an die Gläubigerschutzverbände zum Zwecke des Gläubigerschutzes zu übermitteln.

11.8 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, von HHM Werbung und Information betreffend Produkte und Services in angemessenem Umfang zu erhalten. Der Auftraggeber kann diese Einverständniserklärung jederzeit schriftlich, per Telefax oder E-Mail widerrufen, wozu ihm stets die Möglichkeit eingeräumt wird.

11.9 Weiters erteilt der Kunde seine Zustimmung dazu, dass im Fall einer allfällig vereinbarten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.

§ 12 Datensicherheit

12.1. HHM ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen, sofern ihr diese Maßnahmen technisch möglich und zumutbar sind. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei HHM gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet HHM dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

12.2. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code - etwa eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. Pincode) oder ein Kennwort - notwendig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Daten geheim zu halten und insbesondere nicht auf einer gleichfalls von HHM überlassenen Karte zu vermerken oder gemeinsam mit dieser aufzubewahren. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der Auftraggeber den Code unverzüglich zu ändern oder - falls dies nur durch HHM vorgenommen werden kann - HHM unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen.

12.3. Werden Leistungen von HHM durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für alle dadurch angefallenen Entgelte aus Kommunikationsdienstleistungen bis zum Eintreffen der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei HHM. Weitere Schadenersatzansprüche HHMs bleiben unberührt.

12.4. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein speziell kodiertes Endgerät notwendig, so gelten hinsichtlich der Verwahrung des Endgerätes die Bestimmungen des Absatz 1 sinngemäß. Im Falle eines Verlustes oder Diebstahls des Endgerätes, hat der Auftraggeber bei HHM unter Angabe der Kundennummer und des Produktes unverzüglich die Sperre des Anschlusses zu beantragen. Die Bestimmungen der §§ 13.1. bis 13.3. gelten sinngemäß.

§ 13 Gewährleistung

13.1. Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc. erbringt HHM die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. HHM übernimmt keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden.

13.2. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Auftraggeber die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin HHM den Mangel angezeigt hat.

13.3. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von HHM entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht, einvernehmlich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Verbrauchergeschäfte sind von der Regelung dieses § 14.3 ausgenommen.

13.4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von HHM bewirkter Anordnung, ungenügender Einrichtung, Reparatur und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstvornahme durch den Auftraggeber oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber oder Dritte, weil HHM trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von HHM angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber bestelltes Material zurückzuführen sind. HHM haftet nicht für Beschädigungen, die auf athmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, es sei denn der Mangel war bereits bei der Übergabe vorhanden.

§ 14 Software

14.1. Bei der Lieferung von Software mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die von HHM nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber HHM vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos.

14.2. Bei individuell von HHM erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei HHM, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

14.3. HHM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, es sei denn dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht worden, oder in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen und unter allen Systemkonfigurationen zusammenarbeitet oder dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen (sofern nicht ein Mangel im Sinne des anzuwendenen Gewährleistungsrechts vorliegt) oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. HHM übernimmt, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht, weiters keine Haftung für eventuell entstehende Schäden durch eine dem Auftraggeber für Implementierungen oder ähnliche Zwecke zur Verfügung gestellten Software, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit HHMs vor. Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Möglichkeiten jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung jedenfalls auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern werden dadurch nicht berührt. Im Übrigen gelten die Gewährleistungsbestimmungen dieser AGB.

14.4. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Nutzung der Dienstleistungen von HHM durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HHM.

14.5. Wird von HHM gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.

§ 15 Auflösung aus wichtigem Grund/Sperre

15.1 HHM ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Auftraggebers oder ihm zurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn a) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist; b) der Auftraggeber gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesonders jene des Telekommunikationsgesetzes und des ECG oder gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages und dieser AGB (z.B. § 9.4.) verstößt; c) der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; d) der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis HHM vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte; e) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; f) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von HHM weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt; g) wenn der Auftraggeber im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz bzw. pauschal verrechneten Netzzugängen überproportionalen Datentransfer aufweist; h) wenn der Auftraggeber wiederholt gegen die "Netiquette" bzw. die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt; i) der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem mit ihm vereinbarten Datenvolumen überproportionalen Datentransfer auf weist oder der Nutzer Dienste übermäßig in Anspruch nimmt. j) HHM Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß § 3.4. dieser AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind; k) der Auftraggeber seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Vormund, Sachwalter etc.) beibringt; l) die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des Auftraggebers, welches sich zunächst aus der durchschnittlichen Höhe der Verbindungsentgelte vergleichbarer Auftraggebergruppen des selben Tarifmodells und anschließend aus der durchschnittlichen Höhe der bisherigen Verbindungsentgelte des Auftraggebers errechnet, um mehr als das Doppelte übersteigt; m) der Auftraggeber trotz Verlangen von HHM keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt; n) beim Auftraggeber der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden, o) beim Auftraggeber der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von HHM überwiegend durch einen Dritten im Sinne eines Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die in lit. a bis n genannten Gründe vorliegen oder p) die Lieferung der Leistung aus anderen, nicht von HHM zu vertretenden, insbesonders technischen Gründen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird.

15.2. Die durch aus obigen Gründen erfolgende Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

15.3. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung, die aus einem Grund, der der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von HHM auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin einerseits sowie auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen andererseits unberührt. Im Falle der Vorauszahlung ist HHM daher berechtigt, bereits erhaltene Dienstleistungsentgelte zu behalten.

15.4. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen von HHM. HHM wird sich jedoch bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden und wird den Auftraggeber über die Maßnahme und deren Grund stets informieren.

15.5. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von HHM zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des HHM nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des vereinbarten Nettoentgelts als vereinbart. Das Recht auf Geltendmachung eines übersteigenden Schadenersatzes durch HHM bleibt unberührt. Bei Unternehmergeschäften ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.

15.6. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grunde immer, HHM zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche HHM gegenüber ableiten, zumal § 101 TKG 2003 die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

15.7. Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Auftraggeber die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der monatlichen Entgelte.

15.8. Für den Auftraggeber ist das Vertragsverhältnis kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen von HHM nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls dieser Mangel auf eine Unterversorgung des Standortes des Anschlusses zurückzuführen ist und der Auftraggeber diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt.

§ 16 Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers beendet das Vertragsverhältnis (siehe § 17.1. lit c der AGB). Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen dies bezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Auftraggeber unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.

§ 17 Tod des Auftraggebers

Der oder die Rechtsnachfolger des Auftraggebers sind verpflichtet den Tod des Auftraggebers unverzüglich HHM anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nachdem HHM vom Tod des Auftraggebers in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Auftraggebers. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Auftraggebers bis zur Kenntnis des Todes durch HHM angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen der Nachlass und die Erben.

§ 18 Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag

18.1. Die maximale Frist, innerhalb der ein Anschluss betriebsfähig bereitzustellen oder zu entstören ist, ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegeben. Im Übrigen sind Leistungsfristen und Termine nur dann gegenüber Unternehmern als Auftraggeber verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden.

18.2. Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist ein Lieferverzug sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Für Verbraucher gilt davon abweichend, dass der Rücktritt zumindest schriftlich geltend zu machen ist.

18.3. Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist HHM zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von HHM gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftraggeber HHM die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Auftraggeber bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung einer Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt - mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt - zu bezahlen.

18.4. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von HHM einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von HHM erbrachte Vorbereitungshandlungen. HHM steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

§ 19 Besondere Bestimmungen für Domains

19.1. HHM vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Domaininhabers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für Top Level Domains (wie z.B. .at, de, com, .net, .org, .info, .biz) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle eingerichtet. HHM fungiert hinsichtlich der von der Registrierungsstelle verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Verwaltungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); HHM übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain; HHM erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domain-Bezeichnung. HHM treffen auch, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht, keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist HHM nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet.
Grundlage für die Verwaltung der Domain sind von HHM abgeschlossene Verträge mit Registrierungsstellen. Die Auswahl der Registrierungsstelle obliegt HHM, die sich auch das Recht vorbehält, jederzeit die Registrierungsstellen zu wechseln. HHM übermittelt die Daten, wie Namen, Adresse, Telefon- und Faxnummer, Emailadresse, gewünschte Domain des Auftraggebers zum Zwecke und im Rahmen der Leistungserbringung an die Registrierungsstelle und ist bemüht, alle Aufträge so schnell wie möglich zu bearbeiten.
Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, dass HHM insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die an die Registrierungsstelle übermittelte Domain von dieser tatsächlich ordnungsgemäß eingerichtet wird oder die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird.

19.2. Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von HHM gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von HHM rückvergütet und bestehen diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche gegenüber HHM. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die HHM dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von HHM verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. HHM verrechnet dem Domaininhaber diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit HHM über die jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber selbst haftet diesfalls für die Entgeltforderungen solidarisch. Der Domaininhaber verpflichtet sich HHM über sämtliche sich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen (wie etwa neue Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain, etc.) unverzüglich per Brief oder Fax zu unterrichten. Weiters wird der Domaininhaber seinen Mitwirkungspflichten, wie etwa der Zusendung von für die Leistungserbringung durch HHM notwendigen Daten, Vollmachtsformularen oder Erklärungen unverzüglich bzw. unter Einhaltung der handelsüblichen Wartezeit nachkommen, da andernfalls Aufträge nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden können. Auf das Vertragsauflösungs- und Sperrrecht gemäß § 17 dieser AGB wird hingewiesen. Für allfällige aus der Verletzung dieser Verpflichtung sich ergebende Ansprüche und Mehraufwendungen (z.B. Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung) wird der Domaininhaber HHM vollkommen schad- und klaglos halten. Eine erneute Wiederaufnahme des Vertrags ist wie eine Neubestellung zu behandeln.

19.3. Festgehalten wird, dass HHM bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühr zur Sperrung bzw. Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt ist.
Auch im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Auftraggebers ist HHM zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt.
Eine Sperre und Vertragsauflösung gemäß § 17 AGB kann auch mit der Löschung der Domain durch die Registrierungsstelle verbunden sein.

19.4. Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit HHM aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn er den Vertrag mit HHM aufgelöst hat, vielmehr wird diesfalls die Registrierungsstelle von der Kündigung durch HHM in Kenntnis gesetzt. Sollte der Domaininhaber das Vertragsverhältnis direkt bei der Registrierungsstelle kündigen, wird diese jedoch HHM verständigen und wird daraufhin der Vertrag des Auftraggebers mit HHM unter Berücksichtigung allfälliger Bindungsfristen beendet, (so dass es in Abweichung zu §4 AGB zu keiner automatischen Vertragsverlängerung kommt). Der Auftraggeber hat jedoch (Fälle vorzeitiger Vertragsauflösung aus wichtigem Grund ausgenommen) keinen Anspruch auf Rückerstattung angesichts einer vereinbarten Vertragsbindung bereits im voraus bezahlter Gebühren.

19.5. Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen und Registrierungsrichtlinien der nic.at Internet Verwaltungs- u. Betriebsgesellschaft m.b.H. (abrufbar unter www.nic.at) bzw. jene der Knipp Medien und Kommunikation GmbH (abrufbar unter www.knipp.de) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle in der jeweils gültigen Fassung; diese werden dem Domaininhaber von HHM auf Wunsch zugesandt.

19.6. HHM ist nicht zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Domaininhaber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesonders niemanden in seinen Kennzeichenrechten und Wettbewerbsrechten (Namensrecht, Markenrecht, UWG etc.) zu verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, HHM sowie die Registrierungsstelle im Fall der Inanspruchnahme durch in ihren Rechten verletzte Dritte diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

19.7. HHM ist nicht verpflichtet die Registrierung von Domains auf Kunden-Domain Name (DN) -Server zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche Entscheidung im freien Ermessen von HHM. Weiters behält sich HHM vor, Bestellungen auf fremde DN-Server nur mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und HHM zu tätigen. Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Auftraggebers ist HHM zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt.

19.8. HHM übernimmt keinerlei Haftung für die von der jeweiligen Registrierungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen Vertragspflichten.

Mariahof, 01.10.2002



 
Go Login
 
 
Go {LOGIN}

HHM - International

Unsere Schwerpunkte sind:

• Nutzerführung
• Suchmaschinen-
  optimierung
• Webdesign
• Shopsysteme
• Kontaktfestigung
• Domainhousing.

Kurz gesagt, bei uns bekommen Sie alles aus einer Hand!